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Gesellschaftsrecht | Grundbuchberichtigungszwang bei Tod eines GbR-Gesellschafters
Verstirbt ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter einer GbR, wird das Grundbuch mit seinem Tod unrichtig und ist vom Eigentümer nach Maßgabe des § 82 GBO zu berichtigen. Da sich die aus dem Tod des GbR-Gesellschafters resultierenden Rechtsfolgen aber in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, kann allenfalls beim Fehlen einer Regelung für den Todesfall des Gesellschafters (mithin: Fortsetzungs-, Nachfolge- und Eintrittsklausel) vom Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wonach die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst wird und die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch dessen Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft eintreten. Ist somit aber der Inhalt des Gesellschaftsvertrags von entscheidend...