Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2221 A - St 32 3

Behandlung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG

Hat ein Arbeitnehmer mit dem Lohn einen steuerfreien Zuschuss für seine Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, steht dieser – nach der vorgenannten Vorschrift – insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Zuschuss mindert die Beiträge zur Basisabsicherung auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer Wahlleistungen abgesichert hat (vgl. auch , Rz. 72).

Bei den Finanzämtern gehen derzeit vermehrt Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide – 2010 – ein, die sich gegen die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG richten.

Die Einspruchsführer beantragen, den gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschuss zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit auf die Beiträge zur Basisabsicherung anzurechnen, als er auch auf diese – anteilig – entfällt. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG, wonach die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Beiträgen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen, sei verfassungswidrig. Es wird argumentiert, dass die Regelung der vom (Az.: 2 BvL 1/06) geforderten steuerlichen Freistellung der Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung/privaten Pflege-Pflichtversicherung entgegensteht.

Derartigen Einsprüchen kann, mit Hinweis auf die konkrete gesetzliche Regelung, nicht entsprochen werden; evtl. Änderungsanträge sind abzulehnen.

Aus der Praxis sind mir Fälle bekannt, in denen Steuerpflichtige selbst eine Aufteilung des Arbeitgeberzuschusses, nach dem Verhältnis der „Beitragszusammensetzung”, vornehmen und in Zeile 37 der Anlage Vorsorgeaufwand – 2010 – lediglich den prozentual auf die Basisabsicherung entfallenden Zuschuss erfassen.

Diese Fälle sind, im Rahmen der Erklärungsbearbeitung, ebenfalls aufzugreifen.

Die Einführung der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG ist im Rahmen des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen („Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung”) erfolgt. Zur weiteren Begründung der Zurückweisung bzw. Ablehnung, kann auch auf die Gesetzesbegründung zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 16/13429, Seite 44).; ein Anwendungsbeispiel ist im eingangs genannten Rz. 73, abgedruckt.

Aktualisierung vom :

Zu dieser Rechtsfrage wurde zwischenzeitlich in mehreren Bundesländern Klage vor dem Finanzgericht erhoben (siehe Auflistung unten).

Die sich nunmehr anknüpfende Frage, ob eine Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht kommt, wird zur Zeit auf Bund-Länder-Ebene – zwecks einheitlicher Vorgehensweise – erörtert.

Entscheidungen in vergleichbaren Rechtsbehelfsverfahren sind (in diesem Punkt) vorerst zurückzustellen.


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Finanzgericht
Aktenzeichen
Nürnberg
3 K 974/11
Hamburg
3 K 144/11
Hessen
1 K 1878/11
Münster
3 K 144/11 E
Münster
7 K 2814/11 E

Ich bitte die Fälle in der Datei RBL2 bzw. in der DB-Rb mit dem landeseinheitlichen Vermerk „ZuschussKVPV” zu erfassen.

Aktualisierung vom :

Die Frage der Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen soll nunmehr – Anfang Dezember d. J. – durch die AO-Referatsleiter erörtert werden.

Aus organisatorischen Gründen ist in diesen Fällen der „Ruhensstatus” zu schlüsseln. Dieses rein organisatorische Vorgehen unterscheidet sich jedoch vom verfahrensrechtlichen „Ruhen” gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2221 A - St 32 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAE-04422