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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2221 A - St 32 3

Steuerliche Behandlung der Beiträge zum Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V.

Sonderausgabenabzug von Mitgliedsbeiträgen an das Werk gegenseitiger Hilfe in Trägerschaft des Vereins
Rdvfg. vom

Die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer leisten an den o. g. Verein Beiträge in Höhe eines festgelegten Vomhundertsatz des Bruttoarbeitslohn als sog. „Krankenbeiträge”. Der Verein zahlt aus diesen Beiträgen in erster Linie Zuschüsse zu den Krankheitskosten der Pfarrer, die nicht von der Beihilfe abgedeckt sind.

Als Nachweis der Beitragszahlung wird die als Anlage beigefügte Bescheinigung vorgelegt.

Zur Frage der Abziehbarkeit der Zahlungen – ab dem VZ 2010 – als Sonderausgaben, konkret auch zu der Frage, ob es sich bei den Beiträgen an das Werk gegenseitiger Hilfe um „Basisbeiträge” gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handelt, findet demnächst eine Erörterung auf Bund-Länder-Ebene statt.

Lediglich für Veranlagungszeiträume bis 2009, ist die o. g. Rundverfügung vom weiterhin anzuwenden.

Aktualisierung vom :

Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnis der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene haben die Referatsleiter Einkommensteuer beschlossen, dass Beiträge an Selbsthilfeorganisationen – bei denen es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt, welche das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist – nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 3a EStG steuerlich geltend gemacht werden können.

Folglich stellen (auch) die Beiträge an den Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V. als Träger des Werks gegenseitiger Hilfe keine steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 3a EStG dar.

Im Hinblick auf die bisherige Handhabung, nach der ein Teil der Beiträge als Sonderausgaben anerkannt worden ist, wurde Rheinland-Pfalz jedoch eine Übergangsfrist bis zum gewährt.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Beiträge weiterhin als Sonderausgaben anerkannt werden.

Hierbei ist – nach einem Erlass des Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz vom  – in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 folgende Zuordnung der Beiträge vorzunehmen:

Die Bearbeitung entsprechend zurückgestellter Einkommensteuererklärungen kann nunmehr wieder aufgenommen werden.

Gegen den o. g. Referatsleiterbeschluss, nach dem die Beiträge (nach Ablauf der Übergangsfrist) mithin nicht als Sonderausgaben anerkannt werden können, hat Rheinland-Pfalz Abteilungsleiter-Vorbehalt eingelegt.

Über den nunmehr abzuwartenden Beschluss, ob die vorgenannten Beiträge auch nach dem unverändert als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, informiere ich Sie zeitnah.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2221 A - St 32 3

Fundstelle(n):
NAAAE-04421