Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2353.1.1-6/13 St32

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

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    ab
    1.657 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      1.314 Euro;
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab
      657 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 289 Euro.

Das ( BStBl 2011 I, S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Hinweise des BayLfSt:

Tabellarische Übersicht


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Umzüge vom … bis …
BMF vom
Fundstelle
bis
BStBl. I S. 416
bis
BStBl. I S. 1073
bis
BStBl. I S. 765
bis
BStBl. I S. 41
bis
BStBl. I S. 736
ab
BStBl. I S. XXX

Der Begriff „Verheiratete” im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ist weit gefasst. Einem Verheirateten werden gleichgestellt verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Die Pauschbeträge für Verheiratete können auch Ledige beanspruchen, wenn sie auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren. Das Gleiche gilt, wenn Ledige auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können. Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt ist derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde (§ 10 Abs. 2 BUKG; abgedruckt als Anhang 29 I LStHB).

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-6/13 St32

Fundstelle(n):
MAAAE-04417