Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen
Bei der Erteilung von steuerlichen Bescheinigungen ist zu unterscheiden zwischen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückserwerbers in das Grundbuch;
Bescheinigungen in Steuersachen in anderen Fällen;
Ansässigkeitsbescheinigungen;
Bescheinigungen nach der Zinsinfomationsverordnung.
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gemäß § 22 GrESt
Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der UB als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen. Bezüglich der hierzu i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Ausnahmen verweise ich auf den (vgl. Rdvfg. ).
Die UB ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der UB durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Vorlage aus dem GREST-Programm bzw. die PC-Vorlage „GrESt-Unbedenklichkeitsbescheinigung (58 0320 0)” zur Verfügung. Die UB kann entweder dem Steuerschuldner, der zur Steuerzahlung herangezogen wurde, oder auch Dritten (z. B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden (vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrESt 16. Aufl., § 22 Rn 41, 42).
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
2. Bescheinigung in Steuersachen
In anderen Fällen, z. B. zur Erlangung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, einer Konzession oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen die Forderung einer UB nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, ist eine UB zur Bestätigung der steuerlichen Zuverlässigkeit nicht mehr zu erteilen. Die frühere PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung (199)” ist daher entfallen. Für Fälle, in denen nach wie vor ausdrücklich die Erteilung einer UB beantragt wird, ist diese mit der PC-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung – Ablehnung (13 0521 0)” abzulehnen.
2.1. Erteilung der Bescheinigung in Steuersachen
In allen Fällen, in denen andere Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, ist eine Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Sie kann dem Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag hin erteilt werden.
Werden steuerliche Bescheinigungen von Behörden oder Privatpersonen bzw. Körperschaften des Privatrechts angefordert, entscheidet das Finanzamt im Wege des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine derartige Bescheinigung erteilt werden kann. Zur Erstellung der Bescheinigung steht die PC-Vorlage „Bescheinigung in Steuersachen (13 0520 0)” zur Verfügung. Falls Steuerpflichtige, die die Bescheinigungen in anderen Bundesländern vorlegen, sich wegen des uneinheitlichen Aussehens der Bescheinigungen beschweren, ist ihnen zu erläutern, dass es sich um Bescheinigungen der Finanzbehörden der Länder und nicht um einen bundesweit einheitlich abgestimmten Vordruck handelt.
Eine Bescheinigung soll immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit durch gesetzliche Regelung ausdrücklich gefordert wird (z. B. § 34a der Gewerbeordnung (GewO) für Bewachungsbetriebe, § 34c GewO für Makler, § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes für Gaststättenbetreiber). Damit eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die Bescheinigung zu erteilen ist, hat der Steuerpflichtige in dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe sollte eine Bescheinigung erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für denjenigen ist, über dessen steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt werden soll.
Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn vor einer Betriebsübernahme der Übernehmer eine Bescheinigung über Rückstände von Betriebssteuern zur Abschätzung des mit der Übernahme verbundenen Haftungsrisikos (§§ 75 AO, 25 HGB) anfordert oder ein privater Auftraggeber im Rahmen seiner Entscheidung über die Auftragsvergabe auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Die Bescheinigung ist in diesen Fällen ausschließlich der Person zuzuleiten, über deren steuerliche Verhältnisse Auskunft erteilt wird.
2.2. Inhalt der Bescheinigung
Der Inhalt der Bescheinigung in Steuersachen beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen und ist deshalb eine Wissenserklärung des Finanzamts.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z. B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Die Bescheinigung stellt daher keinen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar. Folglich ist gegen eine Bescheinigung mit dem Inhalt, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 AO nicht statthaft.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die Bescheinigung in Steuersachen nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Folgende Angaben sollen nach Erörterung auf Bundesebene, zur inhaltlichen Harmonisierung der unterschiedlichen Ländervordrucke, in die Bescheinigung aufgenommen werden:
Name, Anschrift, StNr./IdNr des Antragstellers
Benennung der Steuerarten, zu denen der Antragsteller bei dem Finanzamt geführt wird.
Benennung des Zeitpunkts, ab dem der Antragsteller bei dem Finanzamt geführt wird.
Aussagen zum Zahlungsverhalten in den letzten 12 Monaten
Aussagen über echte Steuerrückstände
Aussagen über gestundete Steuern
Aussagen zum Erklärungsverhalten in den letzten 24 Monaten
Aussagen über in den letzten 5 Jahren rechtskräftig festgesetzte Strafen und Geldbußen wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten.
Aussagen dazu, ob das Finanzamt hinsichtlich des Antragstellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder den Antragsteller zur Leistung einer eidesstattlichen Verischerung aufgefordert hat (Sonstiges).
Abweichenden Zutändigkeiten in anderen Fällen (z. B. gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, umsatzsteuerliche Organschaft) (Sonstiges)
Ggf. Hinweis auf Existenz weiterer lohnsteuerlicher Betriebsstätten in anderen Finanzamtsbezirken (Sonstiges).
Unter „Sonstiges” können neben den o.g. Punkten weitere Umstände, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, mitgeteilt werden.
2.3. Neugründungen
Problematisch kann die Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen bei solchen Antragstellern sein, die erst seit kurzem steuerlich geführt werden und daher dem Finanzamt noch unbekannt sind (z. B. bei Firmengründungen natürlicher oder juristischer Personen). In derartigen Fällen ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Neugründung handelt und dem Finanzamt noch keinerlei Erkenntnisse über das steuerliche Verhalten des Antragstellers vorliegen. Ist dem Finanzamt bekannt, dass hinter einem neu gegründeten Unternehmen eine Person oder Personenmehrheit steht, die sich in der Vergangenheit als steuerlich unzuverlässig erwiesen hat, ist in die Bescheinigung unter „Sonstiges” ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
2.4. Personen- und Kapitalgesellschaften
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften können auch Angaben über die steuerliche Zuverlässigkeit der für die Gesellschaft handelnden Personen aufgenommen werden, soweit ein Zusammenhang mit der Gesellschaft besteht (beispielsweise gegenüber dem Geschäftsführer festgesetzte Geldbußen nach Abschluss eines Steuerstrafverfahrens). Die Mitteilung steuerlicher Fakten ohne Bezug zur Gesellschaft wird grundsätzlich das Steuergeheimnis verletzen.
2.5. Zuständigkeit/Übersendung
Die Ausstellung der Bescheinigung in Steuersachen erfolgt durch das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Umsatz zuständige Finanzamt (§ 21 AO), soweit die Bescheinigung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens/Unternehmers dienen soll. In anderen Fällen, z. B. bei Auswanderungen oder Einbürgerungen oder zur Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses, ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO) für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zuständig. Ein Finanzamt kann die Aussagen der „Bescheinigung in Steuersachen” lediglich für die Steuerarten treffen, für die es den Antragsteller führt. Eine Weitergabe des Antrags an das „zuständige Finanzamt” oder ergänzende Ermittlungen bei einem anderen Finanzamt sind nicht durchzuführen. Daher sollen in dem Vordruck lediglich die Steuerarten aufgeführt werden, für die das jeweilige Finanzamt zuständig ist. Ansonsten obliegt es dem Antragsteller, sich an das für die betreffende Steuerart zuständige Finanzamt zu wenden.
Die Bescheinigung in Steuersachen ist grundsätzlich dem Antragsteller auszuhändigen bzw. zu übersenden. Bei Bescheinigungen, die zur Vorlage bei einer anderen Behörde bestimmt sind, bleibt es dem Steuerpflichtigen überlassen, die Bescheinigung an die betreffende Behörde weiter zu leiten. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde durch das Finanzamt wird regelmäßig das Steuergeheimnis entgegenstehen. Sollte eine andere Behörde eine Anfrage unmittelbar an das Finanzamt richten, ist sie lediglich auf das vorgesehene Verfahren hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige der ersuchenden Behörde schriftlich erklärt hat, dass er das Finanzamt von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses entbindet (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) und die Erklärung dem Ersuchen beigefügt ist oder ein sonstiger Offenbarungstatbestand i. S. d. § 30 Abs. 4 AO gegeben ist.
2.6. Umsatzsteuer
Die Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen nach den vorgenannten Grundsätzen steht mit der Anweisung in der USt-Kartei der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu § 18 UStG, S 7340 Karte 5, im Einklang.
Allgemeine Bestätigungen zur umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft („Unternehmerbescheinigungen”), die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht auszustellen.
In der Bescheinigung für Steuersachen wird nämlich gerade nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung ausgewiesen und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.
3. Ansässigkeitsbescheinigung
Zur Vorlage bei ausländischen Steuerbehörden werden von den Steuerpflichtigen Ansässigkeitsbescheinigungen („Wohnsitzbescheinigungen”) beantragt. Hierfür werden dem zuständigen Finanzamt entweder Vordrucke von ausländischen Steuerbehörden vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose, frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung (mit und ohne Bezug auf ein DBA) auszustellen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts kann zum einen für Zwecke des allgemeinen Nachweises der Abkommensberechtigung und zum anderen als Nachweis der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen dienen.
Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA sind nicht zulässig; ebenfalls sollen auch keine Blankobescheinigungen ausgestellt werden. Eine formlose, frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn in dem Antrag Angaben über die die Art und die voraussichtliche Höhe der Einkünfte sowie Name und Anschrift des Schuldners der Vergütungen bzw. die Bezeichnung der depotführenden Stelle und die Depotnummer enthalten sind. Vom Steuerpflichtigen vorgelegte Vordrucke ausländischer Steuerbehörden können nur entsprechend bestätigt werden, wenn dort bereits die erforderlichen Eintragungen vom Steuerpflichtigen zu Art und Höhe der Einkünfte sowie Name und Anschrift des Schuldners der Vergütungen gemacht wurden. Eine Durchschrift bzw. eine Kopie des Vordrucks ist wegen der Informationen zu den sich hieraus ergebenden Auslandsaktivitäten zu den Akten zu nehmen.
Einzelheiten ergeben sich aus der (DBA-Kartei, S 1301 Allgemeines, Ansässigkeitsbescheinigungen Karte 6).
4. Bescheinigungen nach der Zinsinformationsverordnung
Informationen zu den nach der Zinsinformationsverordnung zu erteilenden Bescheinigungen und entsprechende Muster enthält die ESt-Kartei der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu § 45e EStG, Karte 1.
5. Bescheinigungen im Insolvenzverfahren
5.1. Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG an Insolvenzschuldner mit dritter Steuernummer
Voraussetzung für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG ist insbesondere, dass der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs, die zur Versagung der Freistellungsbescheinigung führen kann, liegt vor, wenn nachhaltig Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Hat der Insolvenzschuldner diese Pflichten in der Vergangenheit nachhaltig nicht erfüllt, so gibt dies Anlass zu der Prognose, dass künftige ’zu sichernde’ Steueransprüche gefährdet erscheinen. Je größer die Steuerrückstände sind und je länger sie bestehen, umso mehr spricht für eine mögliche Gefährdung des Steueranspruchs.
Durch die Vergabe der dritten Steuernummer tritt kein Rechtswechsel der Person ein. Der Insolvenzschuldner muss sich sein bisheriges steuerliches Verhalten zurechnen lassen. Beantragt ein Insolvenzschuldner, der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hat, für die dritte Steuernummer eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG, so ist dieser Antrag daher abzulehnen. Hat der Insolvenzschuldner jedoch seine steuerlichen Pflichten erfüllt, ist das Insolvenzverfahren allein kein ausreichender Grund, die Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG abzulehnen.
Dem Insolvenzschuldner muss die Möglichkeit gegeben werden, eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu erhalten, wenn er seine steuerlichen Pflichten unter der dritten Steuernummer in einem angemessenen Zeitraum erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, dem Insolvenzschuldner auf dessen Antrag eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG für die dritte Steuernummer zu erteilen, wenn er seine steuerlichen Pflichten unter der dritten Steuernummer in einer Mindestzeit von 12 Monaten erfüllt hat. Diese Freistellungsbescheinigung kann je nach Lage des Einzelfalls auf einen Gültigkeitszeitraum von weniger als 3 Jahren (z. B. auf 1 Jahr) beschränkt werden.
5.2. Steuerliche Bescheinigungen
Beantragt der Schuldner im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit eine steuerliche Bescheinigung, sind die bestehenden Rückstände anzugeben. Es ist zu vermerken, dass die Rückstände in einem Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet worden sind.
Wird nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht die Ankündigung der Restschuldbefreiung beschlossen, sind die Rückstände gleichwohl in der Bescheinigung aufzuführen. Es ist zu vermerken, dass für die Rückstände die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Erst wenn durch das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung beschlossen worden ist (§ 300 InsO), sind die Rückstände nicht mehr in eine steuerliche Bescheinigung aufzunehmen; dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Rückstände durch Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erlöschen (zur Wirkung der Restschuldbefreiung vgl. § 301 InsO; zu den Erlöschenstatbeständen vgl. § 47 AO), sondern sich in unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) umgestalten, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind ().
Die Wirkung gem. § 301 InsO tritt auch dann ein, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z. B. in Frankreich oder in Großbritannien) durchgeführten Insolvenzverfahrens wirksam Restschuldbefreiung erteilt worden ist (vgl. Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom über Insolvenzverfahren – EuIns- VO). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt, wenn er geltend macht, dass die Forderungen des Finanzamts aufgrund einer Restschuldbefreiung im Ausland nicht mehr vollstreckbar sind. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen vorliegen, die das ausländische Recht an die Gewährung der Restschuldbefreiung knüpft, und dass die Restschuldbefreiung auch die Forderungen der Finanzbehörde erfasst. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel selbst zu beschaffen und nicht lediglich zu benennen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO). Ferner ist gem. § 87 Abs. 1 AO die Vorlage von Dokumenten in deutscher Sprache erforderlich (, EFG 2010, 1102).
Erbringt der Antragsteller den erforderlichen Nachweis nicht, sind die betroffenen Abgabenrückstände in die Bescheinigung in Steuersachen aufzunehmen.
6. Erteilung einer Apostille
Von ausländischen Steuerverwaltungen insbesondere in Osteuropa wird häufig bei Bescheinigungen der Finanzämter zusätzlich die Erteilung einer Apostille (Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde) nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation verlangt. Für diese besondere Form der Beglaubigung ist in Hessen das jeweilige Regierungspräsidium zuständig (vgl. Hess. GVBl. 1981, 25). Dieses prüft in eigener Zuständigkeit, in welchem Umfang Bescheinigungen der Finanzämter beglaubigt werden können. In der Regel muss die Bescheinigung von der Person unterzeichnet sein, deren Unterschrift beim Regierungspräsidium hinterlegt ist (i.d.R. der Geschäftsstellenleiter).
Die bsiherige Karte 1 wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0270 A - 7 - St 23
Fundstelle(n):
UAAAE-04410