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Steuerrecht; | Übernahme eines Mietvertrags gegen Entgelt
In der Rs. C-108/99 hat der EuGH am . 2001 wie folgt entschieden: Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. MwSt-Richtlinie befreit die Dienstleistung, mit der eine Person, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt, nicht von der Steuer.