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Einkommensteuer; | anschaffungsnahe Aufwendungen - Betriebsbereitschaft gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB bei Wohngebäuden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschl. v. - GrS 2/66 (BStBl 1966 III S. 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein WG von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands (WG, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können. (2) Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstands. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gem. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. (3) Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung ...