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Einkommensteuer; | Ausschlussfrist des Grenzpendlergesetzes
Die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG für Antragsveranlagungen gilt auch bei rückwirkender Anwendung des Grenzpendlergesetzes (GrenzPG) zur Veranlagung beschränkt stpfl. AN (, EFG 2001, 689). •Hinweis: § 50 Abs. 4 EStG i. d. F. des GrenzPG v. 24. 6. 1994 sah vor, dass bei beschränkt Stpfl. unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die in § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG von der Anwendung für beschränkt Stpfl. ausgeschlossenen Vorschriften des EStG anzuwenden sind (z. B. WK- und Sonderausgabenpauschbeträge). Nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a EStG a. F. trat die Abgeltungswirkung nicht ein, wenn § 50 Abs. 4 EStG a. F. Anwendung fand. In diesem Fall wurde der beschränkt Stpfl. zur ESt veranlagt. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG (2-Jahresfrist) galt entsprechend. Die Klin. hat den Antrag auf Veranlagung für den VZ 1992 erst Ende 1996 gestellt. Nach Auffassung des FG ist die Antragsfrist abgelaufen. Das ...