1. Entzieht der Unfallversicherungsträger eine gestützte Rente (Versicherungsfall 1: MdE 10 v.H.) mit der Begründung, der Stützrententatbestand (Versicherungsfall 2: ursprünglich angenommene MdE 10 v.H.) sei entfallen (jetzt MdE < 10 v.H.), kommt als Rechtsgrundlage hierfür nur § 48 SGB X in Betracht, der für eine solche Fallkonstellation nicht von § 62 SGV II verdrängt wird.
2. Wird später rückwirkend für den Versicherungsfall 2 eine Rente nach einer MdE um 20 v.H. bewilligt, steht zugleich fest, dass die Voraussetzungen für einen Rentenentzug nach § 48 SGB X wegen Wegfalls des Stützrententatbestandes nicht vorliegen.
3. Beruft sich der Unfallversicherungsträger dann im Widerspruchsbescheid zur Rentenentziehung (Versicherungsfall 1) erstmals darauf, die MdE für diesen Versicherungsfall betrage nicht mehr 10 v.H., handelt es sich um einen zulässigen Austausch der Begründung für die Rentenentziehung. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist auf einen solchen Fall (Rentenentziehung) nicht anwendbar, sondern nur § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII. Allerdings muss der Widerspruchsbescheid innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ergehen. Ergeht der Widerspruchsbescheid nach Ablauf dieser Frist, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Rentenentziehung nach § 48 SGB X und erfordert den Nachweis einer wesentlichen Änderung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-04086
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2011 - L 10 U 5645/09
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