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Einkommensteuer; | ständige Ansässigkeit eines Botschafts- angestellten bei 25-jährigem Aufenthalt in Deutschland
(1) Ein Angestellter einer ausl. Botschaft in Deutschland, der sich ununterbrochen in Deutschland aufhält, hier geheiratet hat und seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung bewohnt, ist in Deutschland ständig ansässig i. S. des Art. 37 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) und des § 3 Nr. 29a Satz 2 EStG. (2) Der Bescheinigung des ausl. Botschafters, wonach es sich gleichwohl um eine nicht ständig ansässige Person handelt, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (, rkr., EFG 2001, 552). •Hinweis: Nach Art. 37 Abs. 3 WÜD genießen Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig anwesend sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge. Nach Auffassung des