BGH Beschluss v. - IX ZB 26/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Itzehoe, 29 IN 95/03 T vom LG Itzehoe, 4 T 456/09 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 4d Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die zu §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. , ZInsO 2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind ( aaO Rn. 13; vom , aaO Rn. 3). Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAE-04059