BGH Beschluss v. - IX ZB 182/10

Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines Grundstücks

Gesetze: § 97 Abs 2 InsO, § 159 InsO

Instanzenzug: Az: 13 T 33/10 Beschlussvorgehend AG Neumünster Az: 91 IN 143/03

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa , ZInsO 2005, 1162; vom - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Danach besteht ein Zulässigkeitsgrund im Beschwerdefall nicht. Weder liegt der behauptete Gehörsverstoß vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich mit dem Einwand der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung beschäftigt, sie habe dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom die Anschrift der Mutter mitgeteilt, noch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung.

2Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (, NZI 2011, 641 Rn. 5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht.

3Auch der Verschuldensmaßstab ist höchstrichterlich geklärt. Die Feststellung des groben Verschuldens ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (, NZI 2011, 330 Rn. 9). Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, die nur ihre Wertung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzt.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                               Raebel                               Gehrlein

                    Grupp                               Möhring

Fundstelle(n):
IAAAE-04051