BGH Beschluss v. - IX ZB 233/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Straubing, IN 109/03 vom LG Regensburg, 2 T 368/10 vom

Gründe

I. Der Schuldner wurde am der fahrlässigen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft und der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen, Straftaten nach § 130b Abs. 1 HGB a.F. und § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, schuldig gesprochen. Das Landgericht Regensburg verurteilte ihn am auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig.

Am eröffnete das Insolvenzgericht auf den Eigenantrag des Schuldners vom das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren zog sich wegen Rechtsstreitigkeiten hin. Am fand vor dem Insolvenzgericht ein Termin zur Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung statt. In diesem Anhörungstermin beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung verwiesen sie auf die genannte strafrechtliche Verurteilung (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung die Restschuldbefreiung versagt; das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der er weiterhin die Restschuldbefreiung erreichen will.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 6 Abs. 1, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Da die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO vor Abschluss des Insolvenzverfahrens geendet habe, sei gemäß § 300 InsO eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen, wobei § 290 InsO Anwendung finde. Dem Schuldner sei wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung unter anderem wegen § 283b StGB nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Zwar sei am gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes (fortan: BZRG) Tilgungsreife eingetreten. Doch sei für die Frage, ab wann die Tilgungsreife der Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die Restschuldbefreiung gestellt habe und nicht - wie der Schuldner meine - auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Zum früheren Zeitpunkt sei die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig.

a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entschieden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen ( aaO Rn. 23 f).

b) Weiter trifft es zu, dass dem Schuldner aufgrund einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283c StGB gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften BZRG noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist (, NJW 2003, 974, 975; vom - IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4). Richtig ist auch die Annahme des Landgerichts, die Tilgungsreife müsste schon bei Stellung des Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO unberücksichtigt bleibe.

Die Frage war allerdings bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Durch Beschluss vom heutigen Tag, auf den insoweit Bezug genommen wird (, zVb), hat der Senat entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Insolvenzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorliegen.

Tilgungsreife gemäß § 51 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG ist im Streitfall am eingetreten. Der nicht vorbestrafte Schuldner ist am unter anderem wegen Insolvenzstraftaten im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden und ist danach nicht mehr straffällig geworden (§ 47 Abs. 3 BZRG). Mithin beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre; sie war am noch nicht abgelaufen.

Fundstelle(n):
PAAAE-04040