Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 5 U 29/10vorgehend LG Frankfurt Az: 3-5 O 208/09
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist unbegründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der Hauptversammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenommen hat. Die Entlastung steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp; Beschluss vom - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436). Da umstritten und nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungserwerb zu einer ungeschriebenen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt, haben sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt, als sie für den Erwerb der D Bank keine Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt haben.
Will ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen, sondern kann gegebenenfalls eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (§ 256 ZPO) erheben (vgl. , BGHZ 83, 122, 136 ff. - Holzmüller).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Fundstelle(n):
AG 2012 S. 248 Nr. 7
DB 2012 S. 569 Nr. 10
NJW-RR 2012 S. 558 Nr. 9
WM 2012 S. 546 Nr. 12
ZIP 2012 S. 515 Nr. 11
ZIP 2012 S. 515 Nr. 11
GAAAE-04017