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FG Köln 22.9.2011 3 K 955/10, BBK 6/2012 S. 258

Lohn und Gehalt | Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

Übernimmt der Inhaber einer Spedition Bußgelder, die gegen seine Lkw-Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG Köln verneint ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Spediteurs. Denn ein Arbeitgeber muss seine betrieblichen Abläufe so einrichten, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden.

Hinweis:

[i]BFH: Kein Arbeitslohn bei Übernahme von VerwarnungsgeldernAnders sah dies der BFH , als ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots übernahm. Der BFH verneinte Arbeitslohn, weil der Verstoß gegen das Halteverbo...

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