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Einkommensteuer; | Besteuerung von Kapitaleinkünften
(1) Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994 entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. (2) Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist sowohl bei der Ermittlung der inl. Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausl. Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausl. zu den inl. Einkünten aus Kapitalvermögen ().