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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1504/08

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO § 165 Abs. 1 S. 3AO § 171 Abs. 8AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 2AO 181 Abs. 1 S. 1

Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage

Unbestimmtheit eines sich nicht auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beziehenden Vorläufigkeitsvermerks

Leitsatz

1. Betreibt die erfahrene und erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens ungeachtet ihres fehlenden Pferdewirtschaftswissens einen – im Alter von 58 Jahren als Altersvorsorge erworbenen – Betrieb einer Reitanlage ohne schlüssiges Unternehmenskonzept zur Erzielung eines Totalgewinns und werden die effektiv auszugleichenden Verluste aus dem Betrieb der defizitären Reitanlage durch die Lohnsteuererstattungen aufgrund der erheblichen nichtselbstständigen Einkünfte bei Weitem ausgeglichen, so dass das Festhalten an der wirtschaftlich nicht zu betreibenden Anlage lediglich vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheint, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.

2. Enthalten die erklärungsgemäß gegenüber fortlaufend steuerlich beratenen Feststellungsbeteiligten ergehenden Feststellungsbescheide jahrelang den Vermerk „der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb” und damit ohne einen Hinweis auf noch ausstehende Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht, können die Feststellungsbescheide nach erfolgter Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht unter Berufung auf ihre Vorläufigkeit gem. § 171 Abs. 8 i. V. m. § 165 AO geändert werden. Der Vorläufigkeitsvermerk ist wegen fehlender Bezugnahme auf die Gewinnerzielungsicht unwirksam.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 249 Nr. 6
EAAAE-03786

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.01.2012 - 8 K 1504/08

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