Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage
Unbestimmtheit eines sich nicht auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beziehenden Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz
1. Betreibt die erfahrene und erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens ungeachtet ihres
fehlenden Pferdewirtschaftswissens einen – im Alter von 58 Jahren als Altersvorsorge erworbenen – Betrieb einer Reitanlage
ohne schlüssiges Unternehmenskonzept zur Erzielung eines Totalgewinns und werden die effektiv auszugleichenden Verluste aus
dem Betrieb der defizitären Reitanlage durch die Lohnsteuererstattungen aufgrund der erheblichen nichtselbstständigen Einkünfte
bei Weitem ausgeglichen, so dass das Festhalten an der wirtschaftlich nicht zu betreibenden Anlage lediglich vor diesem Hintergrund
nachvollziehbar erscheint, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.
2. Enthalten die erklärungsgemäß gegenüber fortlaufend steuerlich beratenen Feststellungsbeteiligten ergehenden Feststellungsbescheide
jahrelang den Vermerk „der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb” und damit ohne einen Hinweis
auf noch ausstehende Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht, können die Feststellungsbescheide nach erfolgter Prüfung
der Gewinnerzielungsabsicht nicht unter Berufung auf ihre Vorläufigkeit gem. § 171 Abs. 8 i. V. m. § 165 AO geändert werden.
Der Vorläufigkeitsvermerk ist wegen fehlender Bezugnahme auf die Gewinnerzielungsicht unwirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 249 Nr. 6 EAAAE-03786
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 25.01.2012 - 8 K 1504/08
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