Erlassantrag eines Busfahrers bezüglich der gegen ihn festgesetzten Tabaksteuer für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum
des Busses
Leitsatz
1. Sind im Laderaum eines aus einem anderen Mitgliedstaat der EU kommenden Reisebusses unversteuerte Zigaretten gefunden worden,
konnten sie nicht einem bestimmten Reisenden zugeordnet werden, wurde deswegen in einem bestandskräftig gewordenen Tabaksteuerbescheid
Tabaksteuer gegen den Busfahrer festgesetzt und hat dieser nunmehr den Erlass der Tabaksteuer beantragt, so muss das Hauptzollamt
bei seiner Ermessenscheidung nach § 227 AO auch eine Erlasspraxis des BMF als seiner vorgesetzten Behörde berücksichtigen,
die es dem Hauptzollamt möglicherweise erlaubt, bei einem nachweislich unwissenden, gutgläubigen Verbringer die Tabaksteuerschuld
zu erlassen bzw. zu erstatten. Diese Erlasspraxis ist nicht nur bei Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern, sondern auch
bei Einfuhr aus anderen EU-Staaten zu berücksichtigen.
2. Bei Zigaretteneinfuhren aus einem Drittland kommt im Rahmen der Prüfung von persönlichen Billigkeitsgründen für einen gutgläubigen
Verbringer ein Erlass nicht nur dann in Betracht, wenn seine wirtschaftliche Existenz durch die Abgabenforderung bedroht ist.
Der Erlassantrag kann also nicht bloß mit der Begründung abschlägig beschieden werden, dass die verbrachte Menge an Zigaretten
nicht ausreichend groß gewesen sei, um eine drohende Existenzvernichtung zu begründen; insoweit kann es nicht allein darauf
ankommen, ob im Transportmittel des Verbringers eine große oder nur eine vergleichsweise kleine Anzahl von Zigaretten gefunden
wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 640 Nr. 10 WAAAE-03780
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