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FG München Urteil v. - 14 K 3642/08

Gesetze: TabStG § 19TabStG § 21 S. 1TabStG § 2AO § 227AO § 5FGO § 102 ZK Art. 239

Erlassantrag eines Busfahrers bezüglich der gegen ihn festgesetzten Tabaksteuer für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum des Busses

Leitsatz

1. Sind im Laderaum eines aus einem anderen Mitgliedstaat der EU kommenden Reisebusses unversteuerte Zigaretten gefunden worden, konnten sie nicht einem bestimmten Reisenden zugeordnet werden, wurde deswegen in einem bestandskräftig gewordenen Tabaksteuerbescheid Tabaksteuer gegen den Busfahrer festgesetzt und hat dieser nunmehr den Erlass der Tabaksteuer beantragt, so muss das Hauptzollamt bei seiner Ermessenscheidung nach § 227 AO auch eine Erlasspraxis des BMF als seiner vorgesetzten Behörde berücksichtigen, die es dem Hauptzollamt möglicherweise erlaubt, bei einem nachweislich unwissenden, gutgläubigen Verbringer die Tabaksteuerschuld zu erlassen bzw. zu erstatten. Diese Erlasspraxis ist nicht nur bei Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern, sondern auch bei Einfuhr aus anderen EU-Staaten zu berücksichtigen.

2. Bei Zigaretteneinfuhren aus einem Drittland kommt im Rahmen der Prüfung von persönlichen Billigkeitsgründen für einen gutgläubigen Verbringer ein Erlass nicht nur dann in Betracht, wenn seine wirtschaftliche Existenz durch die Abgabenforderung bedroht ist. Der Erlassantrag kann also nicht bloß mit der Begründung abschlägig beschieden werden, dass die verbrachte Menge an Zigaretten nicht ausreichend groß gewesen sei, um eine drohende Existenzvernichtung zu begründen; insoweit kann es nicht allein darauf ankommen, ob im Transportmittel des Verbringers eine große oder nur eine vergleichsweise kleine Anzahl von Zigaretten gefunden wurden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 640 Nr. 10
WAAAE-03780

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FG München, Urteil v. 13.10.2011 - 14 K 3642/08

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