BGH Beschluss v. - 4 StR 631/11

Einstellung des Strafverfahrens wegen unwesentlicher Nebenstraftaten: Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung

Gesetze: § 154 Abs 2 StPO, § 464 StPO

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 13 KLs 6/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptverhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

2Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen die Verurteilung. Des Weiteren hat er sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

31. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

42. Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht Gegenstand und Reichweite der von ihm im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im angefochtenen Urteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.

5a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. , NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als „vorläufig“ in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. , BGHSt 30, 197, 198; vom – 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt.

6Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. Hilger, aaO, Rn. 17, 28; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rn. 8, 12 jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Strafkammer war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Auslagen, welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich. Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der Hauptverhandlung ergangenen Einstellungsbeschluss der Strafkammer erkannt werden müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. , StV 2001, 437).

7b) In der im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung hatte das Landgericht demnach ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entscheidungsgegenstand erweist sich die Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange verurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht in Betracht.

Mutzbauer                                           Roggenbuck                                                  Franke

                              Bender                                                       Quentin

Fundstelle(n):
GAAAE-03661