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Lohnsteuerklassenwahl bei eingetragenen Lebenspartnern
Das FG Münster und das FG Bremen haben in zwei Entscheidungen die Lohnsteuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner wie bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III und V vorläufig im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zugelassen (; [5]). In beiden Fällen beantragten die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Wechsel von der bisherigen Lohnsteuerklasse I zu der für die Partner insgesamt günstigeren Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Wortlaut des § 38b EStG diese Kombination ausschließlich für die heterosexuelle Ehe vorsehe.
Die Finanzgerichte gehen davon aus, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass § 38b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, da die gleichgeschlechtliche Partnerschaft und die heterosexuelle Ehe ungleich behandelt werden. Das BVerfG hat dieses bereits für die Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden. Hinsichtlich der Anwendung des Splittingtarifs im Rahmen der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer sind bereits mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig. Das FG Münster geht davon aus, dass der V...