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Doppelbesteuerung | 183-Tage-Regelung gem. DBA Frankreich
Nach dem sind bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung gem. Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA Frankreich nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch”) im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Soweit der von der deutschen und der französischen Finanzverwaltung getroffenen Verständigungsvereinbarung vom (s. BStBl 2006 I S. 304) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, bindet dies die Rechtsprechung nicht (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).
Der Kläger, ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines französischen Arbeitgebers ohne deutsche Betriebsstätte, war als Monteur in Deutschland tätig und kehrte in der Regel abends in den französischen Wohnort zurück. Sein Arbeitslohn war nicht in Deutschland zu ...