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FG Düsseldorf Urteil v. - 15 K 3625/08 E

Gesetze: FGO § 47, FGO § 56, AO § 122 Abs. 2a, ZPO § 85 Abs. 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Klagefrist

Leitsatz

  1. Eine Einspruchsentscheidung kann wirksam per Computerfax bekannt gegeben werden.

  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund einer dem Kläger nach seiner Darstellung erst verspätet zugegangenen postalischen Anfrage des Prozessbevollmächtigten zur Genehmigung der Klageerhebung kann nicht gewährt werden, wenn die zeitnahe Absendung dieser Anfrage deshalb nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, weil der Bevollmächtigte kein Postausgangsbuch führt und organisatorische Vorkehrungen, die gewährleisten, dass der Postausgang tatsächlich stattfindet, nicht getroffen worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 12 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1026 Nr. 16
Ubg 2012 S. 707 Nr. 10
JAAAE-03592

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FG Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2010 - 15 K 3625/08 E

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