Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der
Klagefrist
Leitsatz
Eine Einspruchsentscheidung kann wirksam per Computerfax bekannt
gegeben werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Klagefrist aufgrund einer dem Kläger nach seiner Darstellung erst verspätet
zugegangenen postalischen Anfrage des Prozessbevollmächtigten zur Genehmigung
der Klageerhebung kann nicht gewährt werden, wenn die zeitnahe Absendung dieser
Anfrage deshalb nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, weil der
Bevollmächtigte kein Postausgangsbuch führt und organisatorische Vorkehrungen,
die gewährleisten, dass der Postausgang tatsächlich stattfindet, nicht
getroffen worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1026 Nr. 16 Ubg 2012 S. 707 Nr. 10 JAAAE-03592
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FG Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2010 - 15 K 3625/08 E
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