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Arbeitnehmerweiterbildung; | Mitbestimmung bei Bildungsurlaub
Grundsätzlich umfasst das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem (hier nordrhein-westfälischen) Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Dagegen liegen Regelungen über eine Dokumentationspflicht des Arbeitgebers, den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Veranstaltungen, für die Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann, außerhalb des Mitbestimmungstatbestands. Zudem ist das Anmelde- und Bewilligungsverfahren bereits gesetzlich abschließend und für den Arbeitgeber zwingend geregelt ().