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Ägypten; | Vereinbarung zur Anwendung des Art. 11 Abs. 3 DBA
Aus Anlass einer Anfrage von Seiten der deutschen Wirtschaft hat das BMF es aus deutscher Sicht für erforderlich gehalten, zum Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 3 DBA-Ägypten eine Vereinbarung gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 mit der ägyptischen Seite zu treffen. Art. 11 Abs. 3 DBA sieht vor, dass abweichend von der Quellensteuerregelung in Art. 11 Abs. 2 dieses Abkommens Zinsen vollständig von der Quellensteuer befreit sind, wenn Empfänger der Zinsen der andere Vertragsstaat selbst oder bestimmte staatliche Einrichtungen sind oder wenn das Darlehen von bestimmten staatlichen Einrichtungen verbürgt ist. Durch diese Regelung sollen nach dem Willen beider Vertragsstaaten steuerliche Investitionsanreize für deutsche Investoren in Ägypten geschaffen und damit die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen vertieft werden. Zur Konkr...