Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bochum vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
1.
Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung aussagepsychologischer Sachverständigengutachten bezüglich der Zeuginnen R. G. , M. und J. O. beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt eines Schriftsatzes der Verteidigung vom nicht mitteilt, auf den sowohl im Beweisbegehren als auch im Ablehnungsbeschluss der Strafkammer verwiesen worden ist. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor. Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweis- sondern um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zu befinden war (vgl. , Rn. 6). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen musste sich die Strafkammer aus den in ihrem Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, die beantragten Gutachten zur weiteren Sachaufklärung einzuholen.
Die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten über die Fähigkeit kindlicher Zeugen zur zeitlichen Erfassung und Einordnung beobachteter Vorgänge sowie zur Wiedererkennung von Gesichtern hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jeweiligen Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Strafkammer hat in ihren Ablehnungsbeschlüssen vom 9. und insbesondere hinreichend dargetan, dass sie bei vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin und die Zeugin R. G. den Täter am gesehen und Entsprechendes gegenüber dem Zeugen M. berichtet haben.
2.
Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB a.F. im Ergebnis zutreffend bejaht. Zwar lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entspricht, weil die Strafkammer zu Unrecht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgestellt und keine Feststellungen zur Höhe der Einzelstrafen getroffen hat. Für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. , BGHSt 34, 321; Beschluss vom - 4 StR 339/97). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB a.F. sind jedoch durch die Verurteilungen des Angeklagten durch das und das Landgericht Bochum vom erfüllt.
Fundstelle(n):
TAAAE-03515