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Keine interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft mit Arzt oder Apotheker
Die Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt oder Apotheker ist nicht zulässig, da es sich bei diesen um nicht sozietätsfähige Berufe handelt (§ 59a BRAO). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift als Berufsausübungsregelung bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht. Auch die EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG), soweit sie auf solche Sachverhalte überhaupt anwendbar ist, ändert an der Zulässigkeit dieses Verbots nichts (OLG Bamberg, Beschluss vom - 4 W 9/11, Rechtsbeschwerde zum BGH unter Az.: II ZB 7/11).