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Anrechnung von Einkommensteuererstattungen auf Hartz IV
Rückerstattungen der Einkommensteuer dürfen auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Dies verletzt den Anspruchsberechtigten insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Beschwerdeführerin hatte 2009 eine größere Einkommensteuererstattung erhalten. Daraufhin wurde ihr zu Recht für den laufenden Monat kein ALG II gezahlt und ein Betrag von 430 € zurück S. 209gefordert ( NWB IAAAD-96551).