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Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a. Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dabei ist das Kriterium nur eines Auftraggebers nicht immer schon dann erfüllt, wenn ein Selbständiger für mehrere rechtlich selbständige Kapital- bzw. Personengesellschaften mit (Teil-)Identität der für diese jeweils handelnden natürlichen Personen arbeitet und die Firmen auch wirtschaftlich eng verknüpft sind. Allerdings können mehrere rechtlich eigenständige juristische Perso- nen und Unternehmen „ein Auftraggeber” sein, wenn eine qualifizierte Verbundenheit der Unternehmen i. S. des Konzernr...