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Umsatzsteuer | Ort der Leistung bei in den Niederlanden durchgeführten Schönheitsoperationen von einer in Deutschland angestellten und wohnenden Ärztin
Führte eine in Deutschland wohnende und hier hauptberuflich als Arbeitnehmerin tätige Ärztin gelegentlich auf selbständiger Basis Schönheitsoperationen an zwei niederländischen Kliniken unter Verwendung der von den Klinikbetreibern zur Verfügung gestellten Arzträume durch, wurden die Patientenunterlagen vollständig in den Kliniken geführt, hatte die Ärztin keine vertraglichen Beziehungen mit den Patienten, sondern nur mit den Kliniken, und erledigte die Ärztin an ihrem Wohnort in Deutschland lediglich die Terminabsprachen mit den niederländischen Klinikbetreibern, so lag gleichwohl der umsatzsteuerliche Ort der Operationsleistungen der Ärztin nach § 3a Abs. 1 UStG 1999 am inländischen Wohnort der Ärztin; die Operationen waren daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (Bezug: § 3a Abs. 1 UStG 1999).