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Einkommen-/Lohnsteuer | Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(1) Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. (2) Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i. S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind (Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 39b Abs. 5 Satz 2 EStG).
Die Altersteilzeit des Klägers war in Form des sog. Blockmodells bei halber Bezahlung bis zum 30. 9. 2011 geplant. Dabei sollten die Arbeitsphase vom 1. 10. 2005 bis zum 30. 9. 2008 und die Freistellungsphase vom 1. 10. 2008 bis zum 30. 9. 2011 laufen. Wegen einer Betriebsübertragung wurde da...