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Keine Passivierung einer Verbindlichkeit bei qualifiziertem Rangrücktritt
Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder bei einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden (Bezug: § 5 Abs. 1, 2a, § 52 Abs. 12a EStG 1997; § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 HGB).
(1) Bei einem Rangrücktritt dergestalt, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderung aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, schließt der grundsätzlich ab 1999 anwendbare § 5 Abs. 2a EStG (vgl. zur zeitlichen Anwendung § 52 Abs. 12a EStG 1999) eine Passivierung einer Verbindlichkeit aus. Dieser Sachverhalt ist wie ein Erlass mit Besserungsabrede zu behandeln; eine Verbindlichkeit ist somit ebenfalls nicht auszuweisen. Der BFH schließt sich damit im Ergebnis der Auffass...BStBl 2006 I S. 497