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Mietrecht | Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel
Enthält der Mietvertrag eines Optik- und Hörgerätegeschäfts eine Konkurrenzschutzklausel mit dem Wortlaut „Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten …“ (der beklagten Vermieterin) und beginnt später ein im selben Haus ansässiger HNO-Arzt mit der Ausgabe von Hörgeräten im „verkürzten Versorgungsweg“, liegt darin kein Verstoß gegen diese Klausel. Eine ergänzende Vertragsauslegung erfordert eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit der Bestimmung. Dafür reicht es noch nicht aus, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Plan zu verwirklichen und ohne Vervollständigung des Vertrags...