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BGH 18.01.2012 I ZR 187/10, NWB 10/2012 S. 791

Wettbewerbsrecht | Kein deliktischer Schutz für Inhaber des registrierten Domainnamen

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt dessen Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein gegen deliktische Eingriffe geschütztes „sonstiges Recht“ i. S. von § 823 Abs. 1 BGB. Der Inhaber einer Internetadresse erwirbt lediglich ein – relativ wirkendes – vertragliches Nutzungsrecht von i. d. R. unbestimmter Dauer. Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit, den Rechtsschutz auszudehnen. Die Eintragung in der „WHOIS“-Datenbank der DENIC hat trotzdem nicht nur Bedeutung für die Verwaltung der .de-Domainnamen und die [i]Zur Internet-Domain als nicht abnutzbarem immateriellen Wirtschaftsgut s. Urteilsbesprechung von Schmittmann, StuB 6/2007 S. 217Feststellung möglicher Anspruchsgegner bei Rechtsverletzungen; sie ist auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in ...

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