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Vertragsrecht | Provisionspflicht für Maklervertrag nur bei eindeutigem Hinweis
Geht die Initiative zur Kontaktaufnahme mittels Inserat auf einem Internetportal vom Makler aus, stellt diese Anzeige als solche rechtlich noch keinen Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags dar. Will der Makler ungeachtet der bestehenden Vertragsbeziehung zu seinem Auftraggeber für die von ihm erbrachten Dienste (auch) vom Interessenten entlohnt werden, muss er auf seine Provisionserwartung unmissverständlich hinweisen. Verbleibende Unklarheiten wirken sich zu seinem Nachteil aus. Dies gilt für ein Anmietungsangebot ebenso wie für den Fall eines Kaufangebots (, NJW-RR 1999 S. 361).