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BFH 12.12.2001 XI R 88/98

Prozessrecht; | Anforderungen an eine Prozessvollmacht

Ein Prozessbevollmächtigter ist befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular - entsprechend seiner internen Ermächtigung - den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig belässt, aber einen dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet. Dass sich die Geltungsdauer einer Vollmacht über einen längeren Zeitraum erstreckt, begründet keine Zweifel an der Legitimation des Bevollmächtigten i. S. des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil auch General- und Dauervollmachten wirksam sind. Bei einem gegebenen Bezug zum Klageverfahren steht der Wirksamkeit der Vollmacht auch nicht entgegen, dass sie undatiert ist (

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