NWB-EV Nr. 3 vom Seite 73

Das neue Testamentsregister

Annette Kubiak | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Ab wird das Zentrale Testamentsregister für Deutschland durch die Bundesnotarkammer betrieben. Das Register erfasst alle amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Bis Ende 2011 waren schätzungsweise 15 Mio. erbfolgerelevante Urkunden auf Karteikarten erfasst. Das Karteikartensystem führte in der Vergangenheit zu erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten. Jetzt werden die Verwahrdaten von Notaren auf elektronischem Wege an die Bundesnotarkammer übermittelt. Mit den Neuerungen durch das Zentrale Testamentsregister beschäftigt sich Eberl ab S. 77.

Transaktionskosten

Investmentfonds gehören in Deutschland mit zu den beliebtesten Anlageinstrumenten. Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Verwaltung von Investmentfonds sind die Transaktionskosten des Fonds. Es handelt sich vor allem um Spesen für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren innerhalb des Fonds sowie Kosten für die Verwahrung von Wertpapieren. Diese Kosten werden seit langem hart kritisiert. Da die Transaktionskosten bisher nicht in Prospekten und Rechenschaftsberichten dargestellt wurden, war die Recherche Spezialisten vorbehalten. Seit Einführung der Investmentsverhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV) am sind Fonds zur „Best execution” verpflichtet. Für Transparenz bei Transaktionskosten sorgt Dembowski mit ihrem Beitrag ab S. 98.

Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

Mit gleichlautendem Ländererlass vom hatte die Finanzverwaltung die Behandlung der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage grundlegend reformiert. Diese Änderungen wurden unverändert in die ErbStR 2011 übernommen. Anhand zahlreicher Beispielsfälle zeigt Grootens ab S. 84 die Auswirkungen für die Praxis auf. Die Bereicherung wird jetzt ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Folglich werden Gegenleistungen des Beschenkten und von ihm übernommene Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen künftig gleich behandelt.

Beste Grüße

Annette Kubiak

Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2012 Seite 73
LAAAE-03279