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Wirtschaftsrecht; | gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste
In der Rs. C-448/99 hat der wie folgt entschieden: (1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Art. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 dieser Richtlinie nachzukommen. (2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.