Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Potsdam, 35 IN 567/09 vom LG Potsdam, 12 T 595/11 vom
Gründe
1. Dem Schuldner steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 298 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zur Verfügung. Zum wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Fundstelle(n):
MAAAE-03189