BGH Beschluss v. - 4 StR 605/11

Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung in Übergangsfällen

Gesetze: § 66 StGB vom , § 66 StGB vom , Art 316e Abs 1 StGBEG, Art 316e Abs 2 StGBEG

Instanzenzug: Az: 1 KLs 73 Js 5124/10 - 6/11

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf Anlasstaten, die vor dem begangen wurden, die Vorschrift des § 66 StGB in der bis zum geltenden Fassung und nicht in der am in Kraft getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs. 1 EGStGB). Dies gilt nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von § 66 StGB in der am in Kraft getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind (, NStZ 2011, 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht.
Mutzbauer                                   Roggenbuck                                          Franke
                        Bender                                                Quentin

Fundstelle(n):
TAAAE-03152