BGH Beschluss v. - 4 StR 636/11

Unterbringung eines alkoholabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose

Gesetze: § 64 S 2 StGB

Instanzenzug: LG Siegen Az: 21 KLs 12 Js 230/11 - 15/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

3Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der Strafkammer über die Maßregel nach § 64 StGB in seinem Zuleitungsantrag ausgeführt:

„Ohne Rechtsfehler ist die Kammer von einem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S. 17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S. 4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwerb zu beschaffen.

Das Landgericht hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten oder ähnlichem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeige, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unterbringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S. 17).

Soweit das Landgericht auf die Vorverurteilungen abstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstaten und der Bedeutung der von dem Angeklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Taten vermissen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (, StV 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (; Beschluss vom – 2 StR 5/03 m.w.N.).

Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. UA S. 3), sprechen die bisherigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; , BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. , BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.“

4Dem schließt sich der Senat an.

Ernemann                                    Roggenbuck                                    Franke

                          Mutzbauer                                         Bender

Fundstelle(n):
OAAAE-03145