BGH Beschluss v. - IX ZR 143/09

Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Einspruchseinlegung gegen einen Feststellungsbescheid

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 544 ZPO

Instanzenzug: Az: 25 U 92/08 Urteilvorgehend LG Bielefeld Az: 6 O 461/07

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten abgewichen sein (, NJW 1996, 842; vom - IX ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303; vom - IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644, 1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. Dennoch begann die Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht empfohlen zu haben, Einspruch einzulegen gegen den im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften (VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. , WM 2011, 795 Rn. 8 mwN), vom Berufungsgericht zutreffend herangezogen worden sind.

Kayser                                     Raebel                                     Lohmann

                       Pape                                      Möhring

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1086 Nr. 6
RAAAE-03118