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FG Baden-Württemberg  v. - 6 K 3822/11 EFG 2012 S. 693 Nr. 8

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 1 S. 4, EStG § 52 Abs. 1 S. 1

Steuerpflicht eines im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinns nach der Herabsetzung der wesentlichen Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 %

Leitsatz

1. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom ist insoweit verfassungsgemäß, als lediglich Wertsteigerungen erfasst werden, die nach dem entstanden sind.

2. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich rückwirkend für fünf Jahre nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 47
DStRE 2013 S. 72 Nr. 2
EFG 2012 S. 693 Nr. 8
Ubg 2013 S. 118 Nr. 2
UAAAE-03049

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FG Baden-Württemberg v. 28.12.2011 - 6 K 3822/11

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