Steuerpflicht eines im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinns nach der Herabsetzung der wesentlichen Beteiligungsgrenze von
25 % auf 10 %
Leitsatz
1. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom ist
insoweit verfassungsgemäß, als lediglich Wertsteigerungen erfasst werden, die nach dem entstanden sind.
2. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG ist nicht
für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 4 EStG
zu bestimmen, sondern richtet sich rückwirkend für fünf Jahre nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 47 DStRE 2013 S. 72 Nr. 2 EFG 2012 S. 693 Nr. 8 Ubg 2013 S. 118 Nr. 2 UAAAE-03049
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