1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes durch den Sicherungsnehmer führt zu einer steuerpflichtigen Lieferung
des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer steuerpflichtigen Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber
(Doppelumsatz).
2. Voraussetzung für die Steuerpflicht der Lieferung an den Sicherungsnehmer ist, dass der Sicherungsgeber Unternehmer und
der sicherungsübereignete Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet ist.
3. Die zweite Lieferung im Rahmen des Doppelumsatzes an den Erwerber ist dann ebenfalls steuerpflichtig, weil die Voraussetzungen
für einen Differenzbesteuerung nicht vorliegen, wenn für die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer die Umatzsteuer
nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG geschuldet wird und hierfür auch keine Differenzbesteuerung vorgenommen wird.
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