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FG München Urteil v. - 2 K 671/09

Gesetze: UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, UStG § 13b Abs. 2 S. 1, UStG § 14a Abs. 6 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2

Doppelumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

Leitsatz

1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes durch den Sicherungsnehmer führt zu einer steuerpflichtigen Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer steuerpflichtigen Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Doppelumsatz).

2. Voraussetzung für die Steuerpflicht der Lieferung an den Sicherungsnehmer ist, dass der Sicherungsgeber Unternehmer und der sicherungsübereignete Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet ist.

3. Die zweite Lieferung im Rahmen des Doppelumsatzes an den Erwerber ist dann ebenfalls steuerpflichtig, weil die Voraussetzungen für einen Differenzbesteuerung nicht vorliegen, wenn für die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer die Umatzsteuer nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG geschuldet wird und hierfür auch keine Differenzbesteuerung vorgenommen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UStB 2012 S. 105 Nr. 4
KAAAE-03048

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 13.12.2011 - 2 K 671/09

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