Zum Begriff der „Bezüge aus öffentlichen Mitteln” i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.
Für die Annahme öffentlicher Mittel i. S. des § 3 Nr. 11 EStG reicht es aus, dass diese mittelbar aus öffentlichen Quellen
stammen und über diese Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann.
Erziehungsgelder, die an Stpfl. gezahlt werden, weil diese zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, stellen
keine Beihilfe zur Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn sie Vergütungscharakter aufweisen.
„Erziehungsgelder” sind nur dann nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn sie ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAE-03044
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.05.2011 - 13 K 144/11
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