Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
Ordnet der Steuerpflichtige eine beglichene Rechnung über eine haushaltsnahe Dienstleistung im Dezember irrtümlich dem Folgejahr
zu, ist keine neue Tatsache gegeben, die zur nachträglichen Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids berechtigte.
Denn den Steuerpflichtigen trifft am späteren Bekanntwerden ein grobes Verschulden, wenn er andere haushaltsnahe Dienstleistungen
und Handwerkerleistungen desselben VZ geltend gemacht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 478 Nr. 8 DStRE 2013 S. 1321 Nr. 21 EFG 2012 S. 1003 Nr. 11 StBW 2012 S. 205 Nr. 5 CAAAE-03042
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