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FG Münster Urteil v. - 11 K 317/09 E EFG 2012 S. 702 Nr. 8

Gesetze: EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst c, EStDV § 84 Abs 3 f, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

Leitsatz

1) Aufwendungen aus Anlass einer Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes in einem Internat sowie der dorthin unternommenen Fahrten und zurück sind im Streitjahr 2007 dann nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die medizinisch notwendige psychagogische Heilbehandlung in einer geeigneten Sonderschule nicht durch eine formalisierte ärztliche Stellungnahme vor Einleitung einer solchen Maßnahme nachgewiesen wurde.

2) Gegen die Anwendung des § 33 Abs. 4 EStG i. V. mit § 64 Abs. 1 EStDV auf alle noch "offenen" Fälle gemäß § 84 Abs. 3 f EStDV bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 8
DStR 2012 S. 601 Nr. 12
DStR 2012 S. 8 Nr. 12
DStRE 2012 S. 523 Nr. 8
EFG 2012 S. 702 Nr. 8
StBW 2012 S. 201 Nr. 5
StBW 2012 S. 303 Nr. 7
SAAAE-03041

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FG Münster, Urteil v. 18.01.2012 - 11 K 317/09 E

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