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Gesellschaftsrecht; | Anmeldung zum Handelsregister auch bei ,,Glättung'' der Stammeinlage
Für eine im Zusammenhang mit einer Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile auf Euro beschlossene Kapitalerhöhung und deren Anmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften gem. § 86 i. V. mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 3 GmbHG. Deshalb bedarf es auch bei einer zur ,,Glättung'' der Stammeinlage beschlossenen Aufstockung des Geschäftsanteils eines Alleingesellschafters der Übernahmeerklärung und der Vorlage der Liste der Unternehmer. Denn erst durch eine eigenständige, von dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu unterscheidende, notariell beurkundete oder beglaubigte Übernahmeerklärung des Gesellschafters entsteht die körperschaftrechtliche Verpflichtung, die Einlage zu leisten ( 3Z BR 30/02).