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BFH 24.05.2011 VIII R 3/09, NWB 9/2012 S. 708

Einkommensteuer | Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

Nach dem sind zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Anmerkung:

Dem lag zugrunde, dass ein Bürge zu Unrecht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, wobei er die Zahlung über Darlehen finanzierte. Anschließend verklagte der Bürge den Bürgschaftsgläubiger erfolgreich auf Rückzahlung. Die vom Bürgen für die Darlehen aufgenommenen Schuldzinsen überstiegen die Verzugszinsen, die ihm vom Bürgschaftsgläubiger gezahlt wurden. Das Finanzamt erfasste die Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die entstandenen Darlehenszinsen ließ es wegen fehlenden Zusammenhangs mit den vereinnahmten Verzugszinsen unberück...

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