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Steuerrecht; | Vermietung von Grundstücken und Überlassung von Geräten zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung
In der Rs. C-150/99 hat der wie folgt entschieden: (1) Die Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit. (2) Art. 17 Abs. 1 und 2 i. V. mit den Art. 2, 6 Abs. 1 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie ist so klar,...