BGH Beschluss v. - IX ZB 213/11

Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Schuldners bei Verfahrenseröffnung auf Eigenantrag

Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, § 34 Abs 2 InsO

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 7 T 301/11vorgehend AG Lingen Az: 18 IN 14/11

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

22. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

3Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3). Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (, WM 2008, 1752 Rn. 4). Der Schuldner kann nicht verlangen, vor der Entscheidung über seinen Eigenantrag über die Erfolgsaussichten eines außerdem gestellten Fremdantrags unterrichtet zu werden. Falls der Schuldner meint, dass ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist, darf er - zumal er dann einer Restschuldbefreiung nicht bedarf - einen Eigenantrag nicht stellen. Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (, WM 2010, 898 Rn. 7 ff). Bei dieser Sachlage ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde als aussichtslos zu erachten.

Kayser                                    Gehrlein                                      Vill

                      Fischer                                      Grupp

Fundstelle(n):
EAAAE-02775